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Technische Umsetzung + Design:
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Projekt "Interview mit Nova Meierhenrich":
Fotos: © Katrin Schöning
Projekt "BEFA Messestand 2018":
Grafik Glübirne aus Zahnrädern:
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Projekt "HaLT – Alkohol und Jugendliche"
Bildverzeichnis der Fotos als Illustrationsvorlage:
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(Bild 3, 5 & 7) © Markus Bormann / www.fotolia.de
(Bild 4 & 8) © Joselito Briones / www.istockphoto.com
Projekt "Hotelfachschule":
Bildverzeichnis der Objek- und Flyerfotos:
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(Bild 4 & 8) © Lucky Dragon / www.fotolia.de
(Bild 5) © Stephanie Connell / www.fotolia.de
Projekt "Vor aller Augen...":
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Projekt "Theo Körner | Journalist":
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Projekt "Lernsommer":
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Projekt "PICKNICK IM HOF":
Bildverzeichnis des Objektfotos:
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Projekt "Trauerhaltestelle":
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Projekt "AWO Geschäftsbericht 2016":
Bildverzeichnis der Titelfotos:
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(Bild 3) © estherpoon / www.fotolia.com
Agb |
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1) Vertragsgegenstand
Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist die Erstellung eines Designs und / oder Textes für den Auftraggeber gegen Entgelt.
Design betrifft hier alle durch Individualität gekennzeichneten, persönlich geistigen Schöpfungen und Werke der angewandten Kunst in zweidimensionaler Form, seien es Grafiken, Kommunikationsdesigns, Corporatedesigns, Textildesigns und ähnliche Designs. Konkret können dies beispielshalber Firmenlogos, Briefpapiere, Beschriftungen auf Fahrzeugen und weiteren visuellen Erscheinungsformen, aber auch Werbematerialien und Werbetexte ebenso wie durch Veränderung miteinander verbundene und ineinander verschmolzene Foto- und / oder Grafikdarstellungen sein. Vertragsgegenstand sind dabei nicht nur fertige Werke, sondern ebenso auch Vorstufen hiervon. Genaueres regelt Punkt 3) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Text betrifft hier alle durch Individualität gekennzeichneten, persönlich geistigen Schöpfungen und Werke der angewandten Kunst in textlicher Form, seien es journalistische oder redaktionelle Artikel, narrative Prosa, Lektoratsarbeiten, werbende und ähnliche Texte. Konkret können dies beispielshalber Fachartikel, Social Media Beiträge oder daran angelehnte Kommentare, Beschriftungen auf Fahrzeugen und weiteren textliche Erscheinungsformen, aber auch Werbematerialien und Werbetexte ebenso wie durch Veränderung miteinander verbundene und ineinander verschmolzene Text- und Bildarbeiten (z. B. Texte für Karikaturen oder Comics) sein.Gleichzeitig ist Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages die Einräumung von Nutzungsrechten an vorbenannten Designs und / oder Texten gegen Entgelt.
2) Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt zwischen den Parteien durch schriftliche Annahme des vom Auftragnehmer an den potentiellen Auftraggeber zum Zwecke der Vertragsschließung übersandten Angebots zustande. Mit Annahme des Angebots bzw. Vertragsschluss werden die hier bezeichneten Rahmenbedingungen Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Ein vom potentiellen Auftraggeber abgeändertes Angebot gilt als neuer Antrag.
3) Leistungsart
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gegebenenfalls nach den Wünschen und Vorgaben des Auftraggebers, aufgrund eigener Vorstellungen aus der Vielzahl von Möglichkeiten, die der Gestaltungsspielraum bietet, ein designerisches und / oder textliches Werk im Sinne des unter Punkt 1) dieser Bedingungen benannten Vertragsgegenstandes zu fertigen und abzuliefern sowie die darauf anfallende, vereinbarte Vergütung entgegenzunehmen. Ferner verpflichtet er sich, dem Auftraggeber nach Maßgabe dieser Bedingungen die Rechte an seinem Design und / oder Text zu verschaffen.
Maßgeblich für die Definition der dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zugrundeliegenden Leistungsart und des Leistungsumfanges ist das vom Auftragnehmer zuvor erstellte und im Vertrag bezeichnete Angebot. Es wird insofern Vertragsbestandteil.
Der Auftragnehmer behält sich vor, für seine kreative Arbeit Anwendungen zu verwenden, die auf Natural Language Processing (NLP) bzw. Textgenerierung durch maschinelles Lernen basieren.
Änderungen jeder Art, die sich im Verlaufe des vereinbarten Leistungszeitraumes etwa durch neue Anforderungen seitens des Auftraggebers ergeben, werden nach schriftlicher Vereinbarung berücksichtigt. Über in einem Gespräch geäußerte Änderungswünsche ist der Auftragnehmer berechtigt, zu späteren Nachweiszwecken Protokolle anzufertigen, die vom Auftraggeber gegenzuzeichnen sind. Durch Änderungen zusätzlich entstehender Leistungsaufwand wird gesondert in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich vorbehaltlich weiterer zwischen den Parteien vereinbarten Verpflichtungen, das vertragsgemäß erstellte Werk abzunehmen und die geschuldete Vergütung zu entrichten.
4) Leistungszeit
Zwischen den Parteien wird ein Leistungszeitraum bestimmt. Dieser umfasst die Informationssammlung, die Anfertigung von Feinentwürfen, die Fertigung und Abnahme des endgültigen Werkes und die Realisierungsphase, nicht jedoch die Nutzungsphase durch den Auftraggeber.
Der Leistungszeitraum kann sich dabei ebenso nicht nur in der Fertigung und Abgabe eines einzelnen Werkes erschöpfen, sondern sich auf die laufende Erstellung von designerischen und / oder textlichen Leistungen erstrecken.
5) Vergütung
Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die vertragsgemäß erbrachte Leistung eine zwischen den Parteien vorab vereinbarte Pauschalvergütung zuzüglich der jeweilig gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Hiervon umfasst sind Kosten der Entwurfsvergütung, der Werkserstellung, der Nutzungsvergütung sowie einer Vergütung für sonstige Leistungen, sofern diese nicht nach Zustimmung des Auftraggebers gesondert in Anspruch genommen wurden und in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen. Akquisitionsgespräche sowie Kostenvoranschläge sind dagegen kostenfrei.
Eine gesonderte Rechnung hierüber wird dem Auftraggeber vom Auftragnehmer ausgestellt.
Die Zahlungsweise kann bar, per Lastschrifteinzug oder auf Rechnung per Überweisung auf das Geschäftskonto des Auftragnehmers erfolgen.
Fällig wird die Forderung mit Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber, nicht mit Ablauf des Leistungszeitraumes. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses tritt sofortige Fälligkeit des bis dahin Geschuldeten ein.
6) Eigentum
Das Eigentum am Werk und an allen dazugehörigen Materialien bleibt von der Ablieferung des Werkes unberührt. Ferner gehen Nutzungsrechte erst mit Zahlung der vollständigen Vergütung auf den Auftraggeber über.
7) Mitwirkung des Auftraggebers
Sofern zur Umsetzung erforderlich, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen während des vereinbarten Leistungszeitraumes Auskunft über Zielvorstellungen, Prioritäten sowie sämtliche hinsichtlich Auftragserfüllung relevanten Informationen. Er stellt hierzu ggf. Muster, eigene Skizzen, Manuskripte, Notizen oder sonstige Unterlagen kostenlos und – sofern nicht anders vereinbart – ohne Rückgabeverpflichtung zur Verfügung.
Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitenden Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Auftraggeber insofern zur Verfügung gestellten Materials ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
Gegebenenfalls eintretende Verzögerungen aufgrund mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Verweigert der Auftraggeber die Mitwirkung dauerhaft, kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern und das Vertragsverhältnis unter Maßgabe des in Punkt 11) dieser Bestimmungen Vereinbarten kündigen. Eine dauerhafte Verweigerung der Mitwirkung wird bei einem zusammenhängenden Zeitraum von vier Wochen ab erstmaliger Aufforderung durch den Auftragnehmer angenommen.
8) Mängel
Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer verlangen, nachzuerfüllen und Mängel zu beseitigen, falls seine Arbeiten mangelhaft seien sollten. Ferner steht ihm das Recht auf Minderung, Rücktritt und / oder Schadenersatz zu, wenn innerhalb einer vom Auftraggeber nach billigem Ermessen benannten Frist der oder die Mängel nicht behoben wurden.
Die Mängelrüge ist jedoch ausgeschlossen, sofern sie nicht den Werkträger als solches, sondern Qualitätsmängel die künstlerische Güte des abgelieferten Designs und / oder Textes betreffen. Insbesondere ist die Mängelrüge ausgeschlossen, wenn das Design und / oder der Text den Auftraggeber nicht überzeugt, langweilt oder nicht die vorgestellten Details enthält. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Auftragnehmer vom Auftraggeber konkrete und schriftlich dokumentierte Vorgaben gemacht wurden, welche beim abgelieferten Design und / oder Text nicht eingehalten wurden.
In jedem Falle hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer jeden Mangel konkret anzuzeigen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat die Mängelrüge unverzüglich zu erfolgen.
Im Übrigen findet § 634a Abs. 1 BGB Anwendung, wonach Ansprüche auf Nacherfüllung, Mangelbeseitigung oder Schadensersatz nach zwei Jahren verjährt sind. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber.
9) Rechtseinräumung
Die durch den Auftragnehmer erstellten Werke dürfen vom Auftraggeber ausschließlich in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck und in dem vereinbarten Umfange verwendet werden. Maßgeblich ist insofern gem. Punkt 3) das dem zwischen den Parteien vereinbarte Vertragswerk zugrundeliegende Angebot sowie etwaige nachträgliche, aber schriftlich fixierte Änderungen dessen. Sofern ein ausdrücklicher Zweck nicht vereinbart wurde, gilt als Zweck des Vertrages der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Nutzungsrecht erwirbt der Auftraggeber bei vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Es gilt, sofern nichts anderes vereinbart, räumlich und zeitlich unbegrenzt.
Ohne Zustimmung des Auftragnehmers dürfen seine Entwürfe, Ideen, Prototypen und / oder Dateien etc. nicht verändert oder reproduziert werden. Jede Nachahmung oder Anpassung des Designs und / oder Textes oder von Elementen daraus ist ebenfalls nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Selbiges gilt für Weiterlizensierung oder Weiterübertragung von eingeräumten Nutzungs- und Schutzrechten an Dritte.
Nutzungsrechte an Vorentwürfen, Teilprodukten, Varianten und Konzepten des endgültigen Designs und / oder Textes werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs vorbereiten.
Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte obliegt dem Auftraggeber. Entstehen dem Auftragnehmer Schäden daraus, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zum Schutze übertragener Nutzungsrechte nicht nachkommt, so kann er selbst das Erforderliche hierzu auf Kosten des Auftraggebers veranlassen, sofern durch den fehlenden Schutz seine Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden.
10) Urheberrechte
Modelentwürfe, Prototypen, Dateien, Manuskripte etc. des Auftragnehmers sind als persönlich-geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt. Dessen Anwendbarkeit ist auch dann gegeben, wenn die in § 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Der Auftragnehmer hat auch nach Abnahme des Werkes Recht auf Urhebernennung. Erhebliche Veränderungen des Design-Produkts und / oder Textes bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.
11) Kündigung
Der Auftraggeber kann das jeweilig zwischen den Parteien begründete Vertragsverhältnis bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit aufkündigen, hat jedoch die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen. Dies umfasst auch Aufwendungen für Teilergebnisse sowie sonstige Leistungen, die angebrochen, jedoch noch nicht abgeschlossen sind, sofern der Kostenaufwand hierfür beim Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstanden war.
Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Sämtliche vom Auftragnehmer gefertigten Werke, insbesondere Ideenskizzen, Feinentwürfe, Manuskripte oder Prototypen sind vom Auftraggeber nach Kündigung unverzüglich herauszugeben. Die Verwertung der bis zum Abschluss des Auftrages durch den Auftragnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse, sei es gänzlich oder teilweise, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist zur Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt. Hierzu hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungshandlung unter Erklärung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist gekündigt werden kann, zukommen zu lassen.
Darüber hinaus ist eine Kündigung des Auftragnehmers immer aus wichtigem Grund zulässig. Dieser wird insbesondere dann angenommen, wenn der Auftraggeber darauf besteht, dass eine Design- und / oder Textleistung in solcher Form ausgeführt wird, die tatsächlich zu einem Rechtsmangel, der Verletzung von Urheberrechten oder sittlich/ moralischem Anstoß nicht unerheblichen Ausmaßes führen würde, ferner wenn der Auftraggeber Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder fällige Zahlungen nachhaltig und endgültig verweigert.
Hat der Auftragnehmer wirksam aus wichtigem Grund gekündigt, ist er neben dem Aufwendungsersatz des von ihm bisher Geleisteten auch berechtigt, Schadensersatz zu fordern hinsichtlich solcher Beträge, die auf noch nicht erbrachte Leistungen entfallen. Hierbei sind jedoch die Grundlagen der Berechnungen des Entschädigungsanspruchs darzulegen und solche Aufwendungen herausrechnen, die durch die Nichtausführung der Restarbeiten erspart wurden.
Eine Kündigung, egal durch welche Vertragspartei, hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen.
12) Gewährleistung und Haftung
Das vom Auftragnehmer geschaffene Design und / oder der vom Auftragnehmer geschaffene Text ist nach dessen Wissens- und Erkenntnisstand eine eigenständige und persönlich-geistige Schöpfung. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit oder Eigenart der diesem Werk zugrundeliegenden Idee oder für die Rechtswirksamkeit oder Rechtsbeständigkeit von Schutzrechten für den Vertragsgegenstand wird vom Auftragnehmer nicht gegeben.
Die Haftung des Auftragnehmers für nachträglich von Dritten tangierte und geltend gemachte Rechte hinsichtlich des erstellten Werkes wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie der Höhe nach auf die an den Auftragnehmer gezahlte Vergütung aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis begrenzt. Sollte der Auftragnehmer durch den Auftraggeber gebeten werden, von ihm gestelltes Ausgangsmaterial zu verwenden, ist jede Haftung aus etwaig tangierten Rechten Dritter zugunsten des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die Neuartigkeit, Realisierbarkeit oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Werke sowie dafür, dass die Verbreitung dieser durch den Auftraggeber nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
Eine Haftung für Mangelfolgeschäden sowie für entgangenen Gewinn beim Auftraggeber wird ebenfalls ausgeschlossen. Die wirtschaftliche Verwertung des Werkes geschieht insofern ausdrücklich auf Risiko des Auftraggebers.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Design- und / oder Text-Werk eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit, Sicherheit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Der Schwerpunkt der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung liegt im Bereich der Gestaltung und / oder Texterstellung.
Die Haftung des Auftragnehmers für solche Pflichtverletzungen, die außervertraglicher Natur sind, jedoch im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen oder sich auf solche vertraglichen Nebenleistungspflichten beschränken, die für die Vertragserfüllung nicht wesentlich sind, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die Haftung des Auftragnehmers aus Verletzung vertragswesentlicher Pflichten wird bei leichter Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden auf einen Betrag begrenzt, der den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht übersteigt.
Ein dem Auftraggeber im Falle des Leistungsverzuges oder einer vom Auftragnehmer zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird auf eine Haftung für unmittelbare Schäden sowie der Höhe nach auf bis zu fünfzig Prozent des Gesamthonorars für jeden einzelnen Auftrag begrenzt.
Ausgeschlossen wird ferner eine Haftung des Auftragnehmers für Fälle, in welchen Werke dessen durch den Auftraggeber entgegen gesetzlichen Verbots, insbesondere bei Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz oder § 134 BGB genutzt werden.
13) Geheimhaltung
Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder in dessen Dienste stehenden-, oder von ihm beauftragten Gesprächspartnern seine Vorstellungen, Ideen und / oder Konzepte oder Materialien im Rahmen von Vertragsanbahnung oder während des Vertragszeitraumes anvertraut, so sind diese mit Verschwiegenheit zu behandeln.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung- und / oder späteren Erfüllung übergebenen Muster, Freiexemplare, Grafiken, Skizzen, Entwürfe, Manuskripte oder ähnliche Materialien insbesondere bei scheiternden Vertragsverhandlungen nicht vom Auftraggeber in bestehender oder abgeänderter Form weiter verwertet werden dürfen. Dem Auftraggeber vorgelegte Materialien sind geheim zu halten und bei scheiternden Vertragsverhandlungen sowie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung dem Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers rückauszuhändigen.
Verstößt der Auftraggeber gegen das zwischen den Parteien vereinbarte Weiterverwertungsverbot, so stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar und kann für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung einen eigenen wettbewerbsrechtlich abmahnungsfähigen Tatbestand begründen.
14) Schlussbestimmungen
Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts Anwendung.
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann oder um eine juristische Person öffentlichen Rechts handelt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Von dem zwischen den Parteien im Vertragswerk Vereinbarten abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei Brief-, E-Mail- oder Faxkorrespondenz ausreicht. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
Ein zwischen den Parteien begründetes Vertragsverhältnis bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte des Vertragswerkes in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Teile treten dann, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
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